Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.09.2018 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten der Kläger werden nicht erstattet. Die Revision wird zugelassen.
Die Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 SGB II in Höhe von jeweils 120,00 EUR für die Teilnahme der Klägerinnen an einem Sommercamp des Jugendverbandes "S" der N Partei Deutschlands (N) vom 00.07.2016 bis 00.08.2016.
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