LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.12.2019
L 7 AS 171/19
Normen:
SGB II § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 3; SGB II § 29 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 21;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 1284/18

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der GemeinschaftKeine Zulassung der Jugendorganisation einer politischen Partei als Anbieter von Leistungen durch Abschluss einer Kooperationsvereinbarung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.12.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 171/19

DRsp Nr. 2020/6362

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft Keine Zulassung der Jugendorganisation einer politischen Partei als Anbieter von Leistungen durch Abschluss einer Kooperationsvereinbarung

Die Jugendorganisation einer politischen Partei, die Sommercamps zur Vermittlung seiner Werte, der Förderung des Zusammenhalts innerhalb des Verbands und der Unterstützung der Mutterpartei organisiert, hat keinen Anspruch auf Zulassung als Anbieter von Leistungen zur sozialen und kulturellen Teilhabe nach § 28 Abs. 7 SGB II durch den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.12.2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 3; SGB II § 29 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 21;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger durch Abschluss einer Kooperationsvereinbarung als Anbieter von Leistungen zur sozialen und kulturellen Teilhabe nach § 28 Abs. 7 SGB II zuzulassen.