LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.07.2019
L 7 AS 354/19
Normen:
SGB II § 20 Abs. 1a; SGB II § 20 Abs. 2 S. 1; RBEG § 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 10.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 457/18

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeVerfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe für alleinstehende Leistungsbezieher im Jahr 2018

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.07.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 354/19

DRsp Nr. 2019/12235

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe für alleinstehende Leistungsbezieher im Jahr 2018

Die Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs für das Jahr 2018 sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.01.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 20 Abs. 1a; SGB II § 20 Abs. 2 S. 1; RBEG § 7 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Zugrundelegung eines Regelbedarfs iHv 571 EUR monatlich für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 30.09.2018.