BSG - Urteil vom 12.10.2017
B 4 AS 19/16 R
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 2; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6; SGB II § 20; SGB II § 7; SGB II § 9; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 56; SGG § 96;
Fundstellen:
NJW 2018, 1128
NZS 2018, 283
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 378/13
SG Halle, vom 29.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 454/10

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeVerwertbarkeit einer Kapitallebensversicherung als Vermögen

BSG, Urteil vom 12.10.2017 - Aktenzeichen B 4 AS 19/16 R

DRsp Nr. 2018/1099

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Verwertbarkeit einer Kapitallebensversicherung als Vermögen

Das den Freibetrag übersteigende Vermögen in Form einer Kapitallebensversicherung ist auch dann zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen, wenn der Leistungsberechtigte den Vermögenswert während des Leistungsbezugs angespart hat.

1. Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können . 2. Die Verwertbarkeit beurteilt sich u.a. nach den tatsächlichen Verhältnissen; tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie über den Marktwert hinaus belastet sind. 3. Ein Aspekt der Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit; für die Prognose, ob ein Vermögensgegenstand verwertbar ist, ist (nur) auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen, während eine solche Feststellung für darüber hinausgehende Zeiträume wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, nicht geboten ist.