Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) von dem Beklagten für den Monat März 2009 in Höhe von zusätzlich 28,76 EUR und für den Monat April 2009 in Höhe von zusätzlich 33,11 EUR.
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