Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.08.2019 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 11.07.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2019 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Rechtszüge.
1. Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die zwischenzeitlich erhobene Klage vom 07.08.2019 gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 11.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2019 hat nach § 39 Nr.1 SGB II keine aufschiebende Wirkung, da er Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bzw. Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt.
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