LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.11.2019
L 21 AS 1444/19 B ER
Normen:
SGB II § 15 Abs. 3; SGB II § 39 Nr. 1; SGB I § 39 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 26.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 2763/19

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeZulässigkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt ohne die Darlegung von Ermessenserwägungen zum Geltungszeitraum

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2019 - Aktenzeichen L 21 AS 1444/19 B ER

DRsp Nr. 2019/16980

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Zulässigkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt ohne die Darlegung von Ermessenserwägungen zum Geltungszeitraum

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.08.2019 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 11.07.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2019 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Rechtszüge.

Normenkette:

SGB II § 15 Abs. 3; SGB II § 39 Nr. 1; SGB I § 39 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

1. Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die zwischenzeitlich erhobene Klage vom 07.08.2019 gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 11.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2019 hat nach § 39 Nr.1 SGB II keine aufschiebende Wirkung, da er Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bzw. Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt.