LSG Hamburg - Urteil vom 05.11.2020
L 4 SO 85/18
Normen:
SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 41 Abs. 1; SGB X § 41 Abs. 2; SGB X § 42; SGB X § 45;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 21.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SO 587/14

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB IIAnforderungen an die Bestimmtheit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides über gewährte Leistungen im Hinblick auf die Nichtangabe des konkreten Umfangs der Aufhebung im Verfügungssatz

LSG Hamburg, Urteil vom 05.11.2020 - Aktenzeichen L 4 SO 85/18

DRsp Nr. 2021/1414

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II Anforderungen an die Bestimmtheit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides über gewährte Leistungen im Hinblick auf die Nichtangabe des konkreten Umfangs der Aufhebung im Verfügungssatz

Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. August 2018 sowie der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2014 und des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 21. August 2018 werden aufgehoben.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 41 Abs. 1; SGB X § 41 Abs. 2; SGB X § 42; SGB X § 45;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Erstattung von Grundsicherungsleistungen.

Der am xxxxx 1944 geborene Kläger bewohnte im streitigen Zeitraum mit seiner geschiedenen Ehefrau, N., eine Wohnung im H ... Er bezog zunächst bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres am 19. August 2009 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), wobei ihm zuletzt mit Bescheid vom 23. März 2009 für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis zum 18. August 2009 der Regelsatz in Höhe von 351 Euro sowie die Hälfte der Kosten der Unterkunft in Höhe von 279,26 Euro bewilligt wurden. Insgesamt ergaben sich damit monatlich bewilligte Leistungen in Höhe von 630,26 Euro.