Auf die Berufung des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.06.2018 insoweit geändert, dass der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 25.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2017 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 12.09.2019 verurteilt wird, dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung eines Einkommens des Klägers zu 1) für die Zeit vom 01.06.2016 bis 30.09.2016 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2). Die Revision wird zugelassen.
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