LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.11.2019
L 19 AS 975/18
Normen:
SGB II § 7 Abs. 5; SGB II § 7 Abs. 6; SGB II § 27 Abs. 4 S. 1; SGB II § 41 Abs. 1 S. 4-5; SGB X § 34 Abs. 1 S. 1; SGB X § 34 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1-2 und S. 3 Nr. 1 -3; SGB X § 45 Abs. 3 S. 1-3;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 1515/15

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB IIRechtmäßigkeit der Rücknahme einer Zusicherung nach § 34 Abs. 1 SGB XDauerwirkung einer Zusicherung als VerwaltungsaktAusschluss eines Leistungsanspruchs nach Aufnahme eines Studiengangs Bachelor of Science Ergotherapie

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.11.2019 - Aktenzeichen L 19 AS 975/18

DRsp Nr. 2020/8346

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Zusicherung nach § 34 Abs. 1 SGB X Dauerwirkung einer Zusicherung als Verwaltungsakt Ausschluss eines Leistungsanspruchs nach Aufnahme eines Studiengangs Bachelor of Science Ergotherapie

1. Einer Zusicherung gemäß § 34 Abs. 1 SGB II wird Dauerwirkung im Sinne von § 45 Abs. 2 und Abs. 3 SGB X beigemessen. 2. Bei dem Studiengang Bachelor of Science Ergotherapie handelt es sich nicht um eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme, sondern um eine Ausbildung.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.04.2018 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 5; SGB II § 7 Abs. 6; SGB II § 27 Abs. 4 S. 1; SGB II § 41 Abs. 1 S. 4-5; SGB X § 34 Abs. 1 S. 1; SGB X § 34 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1-2 und S. 3 Nr. 1 -3; SGB X § 45 Abs. 3 S. 1-3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Zusicherung nach § 34 Abs. 1 SGB X streitig.

Die am 00.00.1977 geborene Klägerin ist gelernte Hotelkauffrau und war in diesem Beruf bis 2010 tätig. Die Ausübung des Berufes ist der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich.