Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.04.2018 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Zusicherung nach § 34 Abs. 1 SGB X streitig.
Die am 00.00.1977 geborene Klägerin ist gelernte Hotelkauffrau und war in diesem Beruf bis 2010 tätig. Die Ausübung des Berufes ist der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich.
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