BSG - Urteil vom 23.11.1995
1 RK 11/95
Normen:
RVO § 185b Abs. 1 ; SGB V § 38 Abs. 1 S. 1 § 39 Abs. 1 § 11 Abs. 3 § 38 Abs. 3 § 38 Abs. 4 § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 1996, 401
BB 1996, 1842
BSGE 77, 102
DB 1996, Beil. 14 S. 6
DRsp VII(700)84a
DStR 1996, 1338
NZS 1996, 323
SozR 3-2500 § 38 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 09.03.1995

Anspruch auf Haushaltshilfe

BSG, Urteil vom 23.11.1995 - Aktenzeichen 1 RK 11/95

DRsp Nr. 1996/20536

Anspruch auf Haushaltshilfe

Ein Anspruch auf Haushaltshilfe kann auch dann geltend gemacht werden, wenn der Versicherte, der bisher den Haushalt geführt hat, aus medizinischen Gründen als Begleitperson bei der stationären Behandlung eines Dritten in das Krankenhaus mitaufgenommen wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 185b Abs. 1 ; SGB V § 38 Abs. 1 S. 1 § 39 Abs. 1 § 11 Abs. 3 § 38 Abs. 3 § 38 Abs. 4 § 13 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Krankenkasse der Klägerin 635,00 DM zu zahlen hat.

Die nicht berufstätige Klägerin ist über ihren Ehemann bei der Beklagten familienversichert. Sie hat zwei Kinder: Florian, geboren am 2. Februar 1987, und Melanie, geboren am 22. April 1990. Vom 26. August bis 2. September 1991 befand sich der Sohn Florian in stationärer Behandlung. Seine Mutter wurde in das Krankenhaus mitaufgenommen. Zur Betreuung der Tochter Melanie nahm der Ehemann unbezahlten Urlaub, um anstelle der Klägerin den Haushalt fortzuführen. Seinen Antrag auf Erstattung des ihm entgangenen Nettoarbeitsentgelts in Höhe von 635,00 DM lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 5. November 1991 und Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 1993).