BSG - Urteil vom 28.11.2013
B 3 KR 27/12 R
Normen:
GKG (2004) § 52; SGB I § 45; SGB V § 127; SGB V § 276; SGB V § 302;
Fundstellen:
BSGE 115, 40
BSGE 2015, 40
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 16.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 18/10
SG Aachen, vom 08.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 (2) KR 112/07

Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen eines Augenoptikers zur nachträglichen Abrechnungsprüfung in der gesetzlichen Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 28.11.2013 - Aktenzeichen B 3 KR 27/12 R

DRsp Nr. 2014/7972

Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen eines Augenoptikers zur nachträglichen Abrechnungsprüfung in der gesetzlichen Krankenversicherung

1. Zum Anspruch einer Krankenkasse gegen einen Hilfsmittelerbringer (hier: Augenoptiker) auf Erteilung von Auskünften und Herausgabe von Unterlagen über sämtliche ihre Versicherten betreffenden Versorgungsvorgänge aus einem mehrere Jahre zurückliegenden Zeitraum zur Prüfung eines Erstattungsanspruchs bei festgestellter statistischer Abweichung vom durchschnittlichen Versorgungsverhalten. 2. Auch ein solcher Auskunfts- und Herausgabeanspruch unterliegt grundsätzlich der vierjährigen Verjährungsfrist. 3. Kann die Krankenkasse ohne die begehrten Auskünfte und Unterlagen den mit einer Stufenklage geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht erfolgreich weiterverfolgen, bemisst sich der Streitwert der Auskunfts- und Herausgabeklage regelmäßig auf zwei Drittel des möglichen Erstattungsanspruchs (Ergänzung zu BSG vom 28.2.2007 - B 3 KR 12/06 R = BSGE 98, 142 = SozR 4-2500 § 276 Nr 1).

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2012 - L 1 KR 18/10 - und des Sozialgerichts Aachen vom 8. Dezember 2009 geändert und die Auskunfts- und Herausgabeklage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Auskunfts- und Herausgabeklage in allen Instanzen.