LAG Köln - Urteil vom 16.11.2023
6 Sa 240/23
Normen:
BGB § 667; BGB § 362; BGB § 260;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 5562/22

Anspruch auf Herausgabe von Zugangsdaten für Social-Media-Accounts und der Übertragung einer Internetdomain gegenüber einen Nichtinhaber der Domain

LAG Köln, Urteil vom 16.11.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 240/23

DRsp Nr. 2024/4123

Anspruch auf Herausgabe von Zugangsdaten für Social-Media-Accounts und der Übertragung einer Internetdomain gegenüber einen Nichtinhaber der Domain

Soweit dem Grunde nach angenommen wird, ein Anspruch auf "Domainübertragung" könne bestehen, kommt ein solcher Anspruch nur gegen den Inhaber der Domain in Betracht, denn nur dieser kann gegenüber der DENIC e.G. die entsprechenden Erklärungen abgeben. Ein Anspruch gegen einen Dritten, der nicht Inhaber der Domain ist, kommt nicht in Frage.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2023 - 19 Ca 5562/22 - abgeändert und die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10 zu tragen, die Kosten der Berufungsinstanz hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 667; BGB § 362; BGB § 260;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt nur noch im Rahmen der Widerklage der Beklagten über die Herausgabe von Zugangsdaten für Social-Media-Accounts sowie die Herausgabe bzw. der Übertragung einer Internetdomain.

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