LSG Hessen - Beschluß vom 04.07.2006
L 9 SO 24/06 ER
Normen:
SGB XII § 21 S. 1 § 27 Abs. 3 § 61 Abs. 1 S. 1 § 61 Abs. 1 S. 2 § 61 Abs. 5 Nr. 4 § 70 ; SGB II § 5 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 09.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 267/05 ER

Anspruch auf Hilfe zur Pflege, Kosten für eine Haushaltshilfe, Leistungsausschluss für Bezieher von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende

LSG Hessen, Beschluß vom 04.07.2006 - Aktenzeichen L 9 SO 24/06 ER

DRsp Nr. 2007/20194

Anspruch auf Hilfe zur Pflege, Kosten für eine Haushaltshilfe, Leistungsausschluss für Bezieher von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende

1. Zur Deckung seines nicht nur vorübergehenden Hilfebedarfs bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen, deren Kosten er nicht aufzubringen vermag, hat auch ein Kranker bzw Behinderter ohne Grundpflegebedarf in der Pflegestufe 0 allein insoweit Anspruch auf Hilfe zur Pflege. 2. Das Fehlen eines messbaren Grundpflegebedarfs schließt die Zuordnung des Bedarfs zur Hilfe zur Pflege nach § 61 Abs. 1 S. 2 SGB XII in Abgrenzung zur großen Haushaltshilfe nach § 70 SGB XII einerseits und zur kleinen Haushaltshilfe nach § 27 Abs. 3 SGB XII andererseits nicht von vornherein aus.