Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten.
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Im Streit ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer nur im Umfang von 13 Stunden pro Woche bewilligten Schulbegleitung im Schuljahr 2014/2015.
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