BSG - Urteil vom 18.07.2019
B 8 SO 2/18 R
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; Eingliederungshilfe-Verordnung § 12 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2019, 953
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 3268/16
SG Freiburg, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SO 2573/15

Anspruch auf Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung in Form der Übernahme von Kosten eines Integrationshelfers/Schulbegleiters für einen an frühkindlichem Autismus leidenden KlägerNichtbetroffensein des Kernbereichs pädagogischer Arbeit

BSG, Urteil vom 18.07.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 2/18 R

DRsp Nr. 2019/16075

Anspruch auf Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung in Form der Übernahme von Kosten eines Integrationshelfers/Schulbegleiters für einen an frühkindlichem Autismus leidenden Kläger Nichtbetroffensein des Kernbereichs pädagogischer Arbeit

Der Kernbereich der pädagogischen Verantwortung der Schule bestimmt sich gleichermaßen für Regelschulen wie für Schulen mit besonderem Förderschwerpunkt ausschließlich nach Maßgabe des Sozialhilferechts.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; Eingliederungshilfe-Verordnung § 12 Nr. 1;

Gründe:

I

Im Streit ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer nur im Umfang von 13 Stunden pro Woche bewilligten Schulbegleitung im Schuljahr 2014/2015.