LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.12.2006
L 1 R 99/06
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 1 § 46 Abs. 2 § 46 Abs. 2a ; SGB VII § 65 Abs. 6 ; ZPO § 292 ;
Fundstellen:
NZS 2007, 321
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 17.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RJ 75/03

Anspruch auf Hinterbliebenenrente bei Versorgungsehe

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.12.2006 - Aktenzeichen L 1 R 99/06

DRsp Nr. 2007/3175

Anspruch auf Hinterbliebenenrente bei Versorgungsehe

Die in § 46 Abs. 2a SGB VI enthaltene gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe ist nur durch den Vollbeweis des Gegenteils zu widerlegen. Der Vollbeweis für eine Liebesheirat ist nicht erbracht, wenn ein seit 22 Jahren eheähnlich zusammenlebendes Paar zwischen zwei in engem zeitlichen und kausalen Zusammenhang stehenden Operationen des Mannes heiratet. Das gilt auch dann, wenn zu der Zeit die Lebensbedrohlichkeit der Krebserkrankung medizinisch noch nicht eindeutig prognostiziert war und die spätere Witwe wirtschaftlich abgesichert erschien. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs. 1 § 46 Abs. 2 § 46 Abs. 2a ; SGB VII § 65 Abs. 6 ; ZPO § 292 ;
Vorinstanz: SG Schleswig, vom 17.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RJ 75/03
Fundstellen
NZS 2007, 321