BSG - Beschluss vom 23.10.2018
B 13 R 267/17 B
Normen:
SGB VI § 307d; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 31/16
SG Saarbrücken, vom 26.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 256/15

Anspruch auf höhere Altersrente unter Anerkennung von Kinderziehungszeiten für AdoptivkinderRüge eines VerfassungsverstoßesVerletzung des Gleichheitssatzes

BSG, Beschluss vom 23.10.2018 - Aktenzeichen B 13 R 267/17 B

DRsp Nr. 2018/18375

Anspruch auf höhere Altersrente unter Anerkennung von Kinderziehungszeiten für Adoptivkinder Rüge eines Verfassungsverstoßes Verletzung des Gleichheitssatzes

1. Bei einem gerügten Verfassungsverstoß, darf sich die Beschwerdebegründung nicht auf die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung und Auswertung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu der oder den als verletzt erachteten Verfassungsnormen in substanzieller Argumentation darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergibt.2. Bei einer gerügten Verletzung des Gleichheitssatzes muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG substantiiert dargelegt werden, worin die für eine Gleich- bzw. Ungleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale bestehen sollen.3. Auch die Gründe für eine Differenzierung zwischen Vergleichsgruppen sind darzustellen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 29. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 307d; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I