BSG - Beschluss vom 21.07.2020
B 13 R 57/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 257/18
SG Berlin, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 97 R 1992/17

Anspruch auf höhere AltersrenteVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 21.07.2020 - Aktenzeichen B 13 R 57/19 B

DRsp Nr. 2020/13230

Anspruch auf höhere Altersrente Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Mit Urteil vom 24.1.2019 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch des Klägers auf höhere Altersrente verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie - sinngemäß - einen Verfahrensmangel durch die Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters (Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG).

II

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).