Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26. Februar 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger im Wege eines Überprüfungsantrags im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 10.08.2018 Anspruch auf höhere laufende Leistungen nach dem
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|