LSG Bayern - Urteil vom 11.12.2020
L 8 AY 32/20
Normen:
SGB X § 44; AsylbLG § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; AsylbLG § 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AY 33/19

Anspruch auf höhere laufende Leistungen nach dem AsylbLGFall einer unrichtigen RechtsanwendungKein Anspruch auf Analogleistungen

LSG Bayern, Urteil vom 11.12.2020 - Aktenzeichen L 8 AY 32/20

DRsp Nr. 2021/1175

Anspruch auf höhere laufende Leistungen nach dem AsylbLG Fall einer unrichtigen Rechtsanwendung Kein Anspruch auf Analogleistungen

1. Die 15monatige Wartefrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. erscheint verfassungsrechtlich akzeptabel. 2. Die Neufestsetzung des Geldbetrages für alle notwendigen persönlichen Bedarfe im Sinne von § 3 Abs. 5 AsylbLG nur durch Gesetz erfolgen. 3. Die Fortschreibung des Geldbetrags für alle notwendigen persönlichen Bedarfe im Sinne von § 3 Abs. 4 AsylbLG kann nicht ohne Bekanntmachung des BMAS allein aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 3 Abs. 4 AsylbLG vorgenommen werden.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26. Februar 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44; AsylbLG § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; AsylbLG § 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger im Wege eines Überprüfungsantrags im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 10.08.2018 Anspruch auf höhere laufende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) hat.