BFH - Beschluss vom 13.06.2013
V S 29/12 (PKH)
Normen:
EStG § 74 Abs. 2; SGB X § 111;

Anspruch auf Kindergeld trotz Erhalt von Leistungen nach dem SGB

BFH, Beschluss vom 13.06.2013 - Aktenzeichen V S 29/12 (PKH)

DRsp Nr. 2013/17794

Anspruch auf Kindergeld trotz Erhalt von Leistungen nach dem SGB

1. NV: Bei summarischer Prüfung liegt eine nachrangige Leistungsverpflichtung i.S. von § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X nur vor, wenn das Kindergeld nicht an das volljährige Kind nach § 74 Abs. 1 EStG abzuzweigen ist. Hierüber hat die Familienkasse --auch ohne Antrag-- von Amts wegen zu entscheiden, bevor sie einen auf der Grundlage von § 74 Abs. 2 EStG angenommenen Erstattungsanspruch auszahlt. 2. NV: Das rechtwidrige Unterbleiben einer Abzweigungsentscheidung kann auch noch nach einer Erstattung i.S. von § 74 Abs. 2 EStG nachgeholt werden kann.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 2; SGB X § 111;

Gründe

I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) den Anspruch der Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Klägerin) auf Kindergeld betreffend ihres Sohnes für die Zeiträume Oktober 2002 bis November 2004 sowie Oktober 2005 bis Februar 2006 und betreffend ihrer Tochter für den Zeitraum November 2005 bis Januar 2008 (Streitzeiträume) zu Recht an den Beigeladenen, einen Sozialhilfeträger, ausgezahlt hat. Beide Kinder waren in den Streitzeiträumen bereits volljährig, befanden sich noch in Erstausbildung und lebten in der Wohnung der Klägerin.