BSG - Beschluss vom 20.07.2020
B 14 KG 2/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BKGG § 6a;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BK 88/16
SG Altenburg, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 32 BK 2726/14

Anspruch auf KinderzuschlagGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 20.07.2020 - Aktenzeichen B 14 KG 2/20 B

DRsp Nr. 2020/12786

Anspruch auf Kinderzuschlag Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. Dezember 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BKGG § 6a;

Gründe

Die Klägerin selbst hat mit am 13.2.2019 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 6.2.2019 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.