BSG - Urteil vom 27.10.2020
B 1 KR 3/20 R
Normen:
SGB V § 2 Abs. 2 S. 1; SGB V § 13 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 und Alt. 2; SGB V § 13 Abs. 3a S. 1 und S. 7;
Fundstellen:
BSGE 131, 94
NZS 2021, 517
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 20.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 12/18
SG Dessau-Roßlau, vom 22.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 13/17

Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine ambulante LiposuktionKeine Kostenerstattung im Wege der Genehmigungsfiktion bei einer Vorfestlegung auf die Selbstbeschaffung der beantragten Leistung vor Ablauf der Entscheidungsfrist

BSG, Urteil vom 27.10.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 3/20 R

DRsp Nr. 2021/2202

Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine ambulante Liposuktion Keine Kostenerstattung im Wege der Genehmigungsfiktion bei einer Vorfestlegung auf die Selbstbeschaffung der beantragten Leistung vor Ablauf der Entscheidungsfrist

Ein Versicherter, der schon vor Ablauf der Entscheidungsfrist auf die Selbstbeschaffung der beantragten Leistung vorfestgelegt ist, hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Krankenkasse aufgrund einer Genehmigungsfiktion.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 2 S. 1; SGB V § 13 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 und Alt. 2; SGB V § 13 Abs. 3a S. 1 und S. 7;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für Liposuktionsbehandlungen.