BSG - Urteil vom 06.11.2018
B 1 KR 20/17 R
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 1 und S. 2 und S. 6 und S. 7;
Fundstellen:
NZS 2019, 189
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 159/16
SG Kassel, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 97/14

Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege der Genehmigungsfiktion für selbstbeschaffte ambulante Liposuktionen an Ober- und Unterschenkeln sowie ArmenEinhaltung der Fünf-Wochen-Frist bei Einholung einer gutachtlichen StellungnahmeErforderlichkeit der Unterrichtung des Leistungsberechtigten

BSG, Urteil vom 06.11.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 20/17 R

DRsp Nr. 2019/712

Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege der Genehmigungsfiktion für selbstbeschaffte ambulante Liposuktionen an Ober- und Unterschenkeln sowie Armen Einhaltung der Fünf-Wochen-Frist bei Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme Erforderlichkeit der Unterrichtung des Leistungsberechtigten

Eine Krankenkasse muss den Antragsteller innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung selber darüber informieren, dass sie eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einholt, um die Frist für den Eintritt einer Genehmigungsfiktion auf fünf Wochen zu verlängern.

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Mai 2017 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 31. März 2016 sowie der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2014 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 11 400 Euro zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a S. 1 und S. 2 und S. 6 und S. 7;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für selbstbeschaffte Liposuktionen.