BSG - Beschluss vom 11.09.2019
B 6 KA 24/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 50 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 9/17
SG Mainz, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 32/14

Anspruch auf Kostenerstattung für ein vertragsärztliches WiderspruchsverfahrenGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBelastung eines HonorarkontosRückforderung bereits gezahlten Honorars

BSG, Beschluss vom 11.09.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 24/18 B

DRsp Nr. 2019/14242

Anspruch auf Kostenerstattung für ein vertragsärztliches Widerspruchsverfahren Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Belastung eines Honorarkontos Rückforderung bereits gezahlten Honorars

1. Nach gefestigter Rechtsprechung kann die Mitteilung der Belastung des Honorarkontos eines Kassenzahnarztes im Einzelfall als Rückforderung bereits gezahlten Honorars und somit als Verwaltungsakt anzusehen sein. 2. Dies gilt für die Festsetzung eines Schadensersatzanspruchs durch Belastung des Honorarkontos entsprechend.3. Auch kann die Ankündigung einer Belastung des Honorarkontos bei der nächstfolgenden Honorarabrechnung mit einem bestimmten Betrag zugleich die Rückforderung dieses Betrags nach § 50 Abs 1 SGB X enthalten.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2078 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 50 Abs. 1;

Gründe:

I