BSG - Beschluss vom 01.12.2020
B 1 KR 70/20 B
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 30.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 298/18
SG Hannover, vom 14.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 769/14

Anspruch auf Kostenerstattung für eine immunbiologische TherapieGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 01.12.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 70/20 B

DRsp Nr. 2021/2716

Anspruch auf Kostenerstattung für eine immunbiologische Therapie Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist für die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. Juni 2020 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I