BSG - Beschluss vom 14.12.2020
B 3 KR 48/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 05.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 2/20
SG Berlin, vom 02.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 221 KR 1560/16

Anspruch auf Kostenerstattung für häusliche Krankenpflege in den USAGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 14.12.2020 - Aktenzeichen B 3 KR 48/20 B

DRsp Nr. 2021/3592

Anspruch auf Kostenerstattung für häusliche Krankenpflege in den USA Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. August 2020 wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I