LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.09.2019
L 5 KR 628/19 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB V;
Vorinstanzen:
SG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 1290/19

Anspruch auf Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für Aufzahlungen zu einem Elektrorollstuhl sowie für die Anmietung im Wege des einstweiligen RechtsschutzesKeine Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.09.2019 - Aktenzeichen L 5 KR 628/19 B ER

DRsp Nr. 2020/723

Anspruch auf Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für Aufzahlungen zu einem Elektrorollstuhl sowie für die Anmietung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 25.07.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB V;

Gründe

I. Die nach §§ 172, 173 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller nur noch seine Anträge zu Ziff. 1., 2., 3. und 5. aus dem Schriftsatz vom 02.07.2019 weiterverfolgt, ist unbegründet.

1. Das Sozialgericht hat Ziff. 2 des Begehrens zu Recht für nicht statthaft und damit unzulässig gehalten, weil im Beschlussverfahren weder ein Anerkenntnisurteil (§ 202 S. 1 SGG i.V.m. 307 S. 1) noch ein Versäumnisurteil (§§ 330 ff. ZPO) ergehen kann und außerdem ein Versäumnisurteil im sozialgerichtlichen Verfahren generell nicht vorgesehen ist.