Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 25.07.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I. Die nach §§ 172, 173 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller nur noch seine Anträge zu Ziff. 1., 2., 3. und 5. aus dem Schriftsatz vom 02.07.2019 weiterverfolgt, ist unbegründet.
1. Das Sozialgericht hat Ziff. 2 des Begehrens zu Recht für nicht statthaft und damit unzulässig gehalten, weil im Beschlussverfahren weder ein Anerkenntnisurteil (§ 202 S. 1 SGG i.V.m. 307 S. 1) noch ein Versäumnisurteil (§§ 330 ff. ZPO) ergehen kann und außerdem ein Versäumnisurteil im sozialgerichtlichen Verfahren generell nicht vorgesehen ist.
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