OLG Köln - Beschluss vom 05.10.2021
16 U 55/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 634 Nr. 2; BGB § 637;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 416/19

Anspruch auf Kostenvorschuss zur MängelbeseitigungWirkung einer HinweispflichtBedenkenhinweis unmittelbar in der Sphäre des Bauherrn

OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2021 - Aktenzeichen 16 U 55/21

DRsp Nr. 2022/74

Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung Wirkung einer Hinweispflicht Bedenkenhinweis unmittelbar in der Sphäre des Bauherrn

Der Grundsatz, dass dann, wenn der Bauleiter sich den vorgetragenen Bedenken des Werkunternehmers verschließt, der Bauherr selbst informiert werden muss, betrifft die Fälle, in denen der Bauleiter außerhalb der Sphäre des Bauherrn steht, insbesondere weil er mit dem Bauherrn durch einen Werkvertrag verbunden ist. Steht der Bauleiter in einem Arbeitsverhältnis zu dem Bauherrn, so gelangt der Bedenkenhinweis unmittelbar in die Sphäre des Bauherrn. Die den Hinweis missachtende Anweisung ist dann ebenfalls der Sphäre des Bauherren zuzurechnen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.04.2021 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 32 O 16/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages erbringen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.816,68 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 634 Nr. 2;