Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. Mai 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
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Im Streit ist ein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe (Kfz-Hilfe) als Leistung der Sozialhilfe sowie eine Schmerzensgeldzahlung in Höhe von mindestens 50 000 Euro.
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