BSG - Beschluss vom 28.11.2019
B 8 SO 46/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 10.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 119/14
SG Kassel, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 126/13

Anspruch auf KraftfahrzeughilfeVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge der Verletzung des rechtlichen GehörsOrdnungsgemäß gestellter VerlegungsantragPflicht des Gerichts zur Terminverlegung

BSG, Beschluss vom 28.11.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 46/19 B

DRsp Nr. 2020/1322

Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs Ordnungsgemäß gestellter Verlegungsantrag Pflicht des Gerichts zur Terminverlegung

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. Mai 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Im Streit ist ein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe (Kfz-Hilfe) als Leistung der Sozialhilfe sowie eine Schmerzensgeldzahlung in Höhe von mindestens 50 000 Euro.