Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Juni 2014 und des Sozialgerichts Osnabrück vom 6. September 2012 sowie der Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2010 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Krankengeld in gesetzlicher Höhe für die Zeiträume vom 13. April 2008 bis zum 30. Mai 2008, vom 28. April 2009 bis zum 17. Januar 2010 sowie vom 18. Mai 2010 bis zum 5. Juli 2010 zu zahlen.
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