BSG - Urteil vom 26.09.2019
B 3 KR 1/19 R
Normen:
SGB V § 44 Abs. 2 Nr. 2; SGB V § 44 Abs. 3; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; SGB V § 295 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EntgFG § 3 Abs. 1; EntgFG § 3 Abs. 3; EntgFG § 5 Abs. 1 S. 2-5; EntgFG § 7; AU-RL § 4 Abs. 2; AU-RL § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 3; BMV-Ä § 34 Abs. 1; BMV-Ä § 36 Abs. 1; BMV-Ä § 36 Abs. 3;
Fundstellen:
NZS 2020, 419
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 31.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 97/15
SG Chemnitz, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 259/14

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Meldepflichten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-FeststellungenMelde-Obliegenheit des Versicherten

BSG, Urteil vom 26.09.2019 - Aktenzeichen B 3 KR 1/19 R

DRsp Nr. 2019/17463

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Meldepflichten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen Melde-Obliegenheit des Versicherten

Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit ist eine Obliegenheit des Versicherten, deren Folgen bei unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Meldung grundsätzlich von diesem selbst zu tragen sind. Ausnahmen können vorliegen, wenn die Fristüberschreitung der Meldung auf Umständen beruhte, die in den Verantwortungsbereich der Krankenkasse fallen und der Versicherte weder wusste noch wissen musste, dass die Krankenkasse von der Arbeitsunfähigkeit keine Kenntnis erlangt hatte, wenn er entweder geschäfts- bzw. handlungsunfähig war, oder aber, wenn er seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hatte, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert wurde – hier verneint für den Fall, dass dem Versicherten die für die Krankenkasse bestimmte Ausfertigung der AU-Bescheinigung in der Arztpraxis ausgehändigt wurde.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 31. Mai 2018 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 14. April 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Normenkette: