BSG - Urteil vom 05.12.2019
B 3 KR 5/19 R
Normen:
SGB V §§ 44 ff.; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 27; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 19.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 3841/18
SG Stuttgart, vom 24.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 3814/17

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Meldepflichten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-FeststellungenEintritt der Ruhenswirkung bei auf dem Postweg verloren gegangener ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungKeine Verlagerung der Verantwortungsbereiche der Versicherten und der Krankenkassen durch die Zentralisierung der Bearbeitung von AU-BescheinigungenKeine Nachsichtgewährung bei Fristversäumung

BSG, Urteil vom 05.12.2019 - Aktenzeichen B 3 KR 5/19 R

DRsp Nr. 2020/5087

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Meldepflichten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen Eintritt der Ruhenswirkung bei auf dem Postweg verloren gegangener Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Keine Verlagerung der Verantwortungsbereiche der Versicherten und der Krankenkassen durch die Zentralisierung der Bearbeitung von AU-Bescheinigungen Keine Nachsichtgewährung bei Fristversäumung

1. Auch eine vom Versicherten rechtzeitig zur Post gegebene, aber auf dem Postweg verloren gegangene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann den Eintritt der Ruhenswirkung des Krankengeldes selbst dann nicht verhindern, wenn die Meldung unverzüglich nachgeholt wird. 2. Die Zentralisierung der Bearbeitung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch die Krankenkassen verlagert die Verantwortung für die rechtzeitige Übermittlung nicht vom Versicherten auf den Leistungsträger.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. März 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V §§ 44 ff.; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 27; BGB § 242;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld (Krg) für die Zeit vom 28.5. bis 12.6.2016.