LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.07.2020
L 5 KR 3695/18
Normen:
SGB V a.F. § 44 Abs. 1; SGB V a.F. § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 17.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 1599/18

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Meldepflichten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-FeststellungenAusnahme von der Obliegenheit des Versicherten zur Sorge für eine rechtzeitige ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung bei einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit nach einer zurückliegenden Untersuchung aus personell-organisatorischen Gründen des Vertragsarztes

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.2020 - Aktenzeichen L 5 KR 3695/18

DRsp Nr. 2020/12504

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Meldepflichten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen Ausnahme von der Obliegenheit des Versicherten zur Sorge für eine rechtzeitige ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung bei einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit nach einer zurückliegenden Untersuchung aus personell-organisatorischen Gründen des Vertragsarztes

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 17.09.2018 abgeändert und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2018 verurteilt, der Klägerin Krankengeld über den 21.08.2017 hinaus bis zum 16.11.2017 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat 3/4 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Instanzen zu erstatten.

Normenkette:

SGB V a.F. § 44 Abs. 1; SGB V a.F. § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der beklagten Krankenkasse die Gewährung von Krankengeld über den 21.08.2017 hinaus.