Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 17.09.2018 abgeändert und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2018 verurteilt, der Klägerin Krankengeld über den 21.08.2017 hinaus bis zum 16.11.2017 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat 3/4 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Instanzen zu erstatten.
Die Klägerin begehrt von der beklagten Krankenkasse die Gewährung von Krankengeld über den 21.08.2017 hinaus.
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