BSG - Beschluss vom 27.06.2018
B 3 KR 54/17 B
Normen:
SGG § 153 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 19.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 9/17
SG Rostock, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 125/16

Anspruch auf KrankengeldEntscheidung durch Beschluss ohne Zustimmung der BeteiligtenErmessensentscheidung

BSG, Beschluss vom 27.06.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 54/17 B

DRsp Nr. 2018/9777

Anspruch auf Krankengeld Entscheidung durch Beschluss ohne Zustimmung der Beteiligten Ermessensentscheidung

1. Im Verfahren des § 153 Abs. 4 SGG ist eine Zustimmung der Beteiligten nicht erforderlich, sondern lediglich eine Anhörung. 2. Ob das Gericht eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält, entscheidet es nach billigem Ermessen.3. Nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null besteht die Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung.4. Die Entscheidung des LSG kann vom BSG nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen hin überprüft werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 4;

Gründe:

I

Der seit Oktober 2015 arbeitsunfähig erkrankt gewesene Kläger ist mit seinem Begehren, von der beklagten Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung über den 31.1.2016 hinaus Krankengeld zu erhalten, bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben (zuletzt Beschluss des LSG nach § 153 Abs 4 SGG vom 19.9.2017).