Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. September 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der seit Oktober 2015 arbeitsunfähig erkrankt gewesene Kläger ist mit seinem Begehren, von der beklagten Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung über den 31.1.2016 hinaus Krankengeld zu erhalten, bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben (zuletzt Beschluss des LSG nach § 153 Abs 4 SGG vom 19.9.2017).
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