BSG - Beschluss vom 04.07.2018
B 3 KR 49/17 B
Normen:
SGG § 153 Abs. 1; SGG § 118 Abs. 1 ; ZPO § 398 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 271/16
SG Braunschweig, vom 26.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 222/12

Anspruch auf KrankengeldEntscheidung über das nochmalige Hören eines ZeugenErmessensentscheidung des Berufungsgerichts

BSG, Beschluss vom 04.07.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 49/17 B

DRsp Nr. 2018/12090

Anspruch auf Krankengeld Entscheidung über das nochmalige Hören eines Zeugen Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts

Die Entscheidung, ob ein bereits gerichtlich vernommener Zeuge nochmals gehört werden muss bzw. ob ein Kläger noch einmal persönlich angehört werden soll, liegt grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. August 2017 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 1; SGG § 118 Abs. 1 ; ZPO § 398 Abs. 1;

Gründe:

I

Der in Kanada geborene, vom 1.9.2010 bis 27.3.2011 als Eishockeytrainer und -profispieler beschäftigt gewesene, bei der Beklagten krankenversicherte Kläger war seit Dezember 2010 infolge der bei einem Eishockeyspiel erlittenen Rückenverletzung arbeitsunfähig krank und bezog nach ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit (AU) seit 25.1.2011 Krankengeld (Krg). Er ist mit seinem Begehren, Krg über den 23.5.2011 hinaus gewährt zu erhalten, in zweiter Instanz ohne Erfolg geblieben; dieses Leistungsende ergab sich aufgrund eines von der Beklagten im Berufungsverfahren abgegebenen, angenommenen Teilanerkenntnis, nachdem die Beklagte und das SG das Ende der Krg-Gewährung mit dem 6.4.2011 angesetzt hatten (zuletzt Urteil des LSG vom 29.8.2017).