LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.03.2020
L 9 KR 420/17
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 46;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 182 KR 788/17

Anspruch auf KrankengeldFolgebescheinigungen für eine ArbeitsunfähigkeitMeldung binnen Wochenfrist

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2020 - Aktenzeichen L 9 KR 420/17

DRsp Nr. 2020/5555

Anspruch auf Krankengeld Folgebescheinigungen für eine Arbeitsunfähigkeit Meldung binnen Wochenfrist

Bei abschnittsweisen Folgebescheinigungen für eine Arbeitsunfähigkeit müssen Versicherte auch bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit diese grundsätzlich vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen und ihrer Krankenkasse binnen Wochenfrist melden, um das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld zu vermeiden.

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. August 2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2017 aufgehoben; die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum 15. bis 23. Oktober 2016 Krankengeld in Höhe von 64,71 Euro netto (73,55 Euro brutto) kalendertäglich zu zahlen. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 46;

Tatbestand:

Die im Jahre 1958 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin begehrt die Leistung von Krankengeld für den Zeitraum 15. bis 23. Oktober 2016.