BSG - Beschluss vom 21.10.2020
B 3 KR 25/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 28.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 180/18
SG Chemnitz, vom 27.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 762/17

Anspruch auf KrankengeldGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 21.10.2020 - Aktenzeichen B 3 KR 25/20 B

DRsp Nr. 2020/18343

Anspruch auf Krankengeld Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Auf die Berufung der beklagten Krankenkasse (KK) hat das LSG das stattgebende Urteil des SG aufgehoben und die zugrundeliegende Klage, mit der die Klägerin Krankengeld (Krg) vom 2.5.2017 bis 17.5.2017 begehrte, abgewiesen. Der Anspruch der Klägerin auf Krg ruhe nach § 44 Abs 1 und § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V in der bis 22.7.2015 geltenden Fassung iVm § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V, weil die am 2.5.2017 festgestellte Arbeitsunfähigkeit (AU), die AU bis zum 6.6.2017 attestierte, der Beklagten nicht innerhalb einer Woche gemeldet worden sei. Dabei komme es nicht darauf an, dass die Klägerin ausweislich der Entlassungsmitteilung aus der Rehabilitationsmaßnahme am 28.4.2017 als arbeitsunfähig entlassen worden sei, vielmehr setze die abschnittsweise Bewilligung des Krg die rechtzeitige Vorlage der letzten AU-Bescheinigung an die Beklagte zur Überprüfung der Prognoseentscheidung des Arztes voraus. Dieser Meldeobliegenheit sei die Klägerin nicht rechtzeitig nachgekommen, weil die AU-Bescheinigung der Beklagten erst am 18.5.2017 zugegangen sei