BSG - Beschluss vom 21.10.2020
B 3 KR 26/20 B
Normen:
SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 21.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 432/19
SG Darmstadt, vom 19.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 539/17

Anspruch auf KrankengeldGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 21.10.2020 - Aktenzeichen B 3 KR 26/20 B

DRsp Nr. 2020/18504

Anspruch auf Krankengeld Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. April 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 19.7.2019 zurückgewiesen und einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankengeld (Krg) vom 16.12.2012 bis 19.5.2013 abgelehnt. In diesem Zeitraum hielt sich der Kläger in Rumänien auf. Er bezog aufgrund von Arbeitsunfähigkeit (AU) zuvor bis 15.12.2012 und anschließend ab 20.5.2013 Krg von der Beklagten. Für den streitigen Zeitraum legte er der Beklagten erstmals am 21.5.2013 in Rumänien ausgestellte AU-Bescheinigungen vor.