BSG - Beschluss vom 02.07.2020
B 3 KR 42/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 06.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 2/19
SG Koblenz, vom 07.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 556/16

Anspruch auf KrankengeldGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenHypothetische Rechtsfragen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 02.07.2020 - Aktenzeichen B 3 KR 42/19 B

DRsp Nr. 2020/12286

Anspruch auf Krankengeld Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Hypothetische Rechtsfragen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. August 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Der als Arbeitspädagoge beschäftigte Kläger ist mit seinem Begehren, von der beklagten Krankenkasse (KK) über den 31.8.2015 hinaus Krankengeld (Krg) zu erhalten, bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nachdem die Beklagte zunächst die Zahlung von Krg aufgrund von nach Aktenlage erstellten Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zum 11.5.2015 eingestellt hatte, holte sie im Widerspruchsverfahren eine weitere, nun auf persönlicher Untersuchung des Klägers beruhende MDK-Stellungnahme ein. Aufgrund der darin bestätigten Arbeitsunfähigkeit (AU) bis Ende August 2015 gewährte die Beklagte Krg bis einschließlich 31.8.2015.