LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.11.2020
L 9 KR 204/19
Normen:
SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
NZS 2021, 445
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder), vom 02.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 KR 158/17

Anspruch auf KrankengeldKrankengeld bei verspäteter MeldungÜberlappende ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungenBeginn der Wochenfrist

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.11.2020 - Aktenzeichen L 9 KR 204/19

DRsp Nr. 2021/1608

Anspruch auf Krankengeld Krankengeld bei verspäteter Meldung Überlappende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Beginn der Wochenfrist

Bei überlappenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hat ein Versicherter eine erneute Meldeobliegenheit nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, wenn wegen der Befristung der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit über die Weitergewährung von Krankengeld neu zu befinden ist; die Wochenfrist für die Meldung beginnt dann erst mit dem Tag nach dem Ablauf des vorangegangenen Arbeitsunfähigkeitszeitraums der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit bzw. mit dem Beginn der weiteren Arbeitsunfähigkeit.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 2. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt Krankengeld für den Zeitraum vom 13. Januar 2017 bis zum 19. Januar 2017.