LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.12.2020
L 9 KR 54/19
Normen:
SGB V § 46;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 09.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 78/18

Anspruch auf KrankengeldRückwirkende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2020 - Aktenzeichen L 9 KR 54/19

DRsp Nr. 2021/1402

Anspruch auf Krankengeld Rückwirkende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 9. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 46;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 17. Juli 2017 bis zum 28. Februar 2018.

Die 1964 geborene und am 15. Juli 2019 verstorbene, zuletzt bei der Beklagten Versicherte H F (im Folgenden: die Versicherte) arbeitete bis zu ihrer Erkrankung in Gestalt einer bösartigen Neubildung des Uterus (C55.0) am 12. Dezember 2016 in einem Beschäftigungsverhältnis und bezog eine Witwenrente. Das Beschäftigungsverhältnis endete zum 15. Februar 2017. Die Beklagte zahlte Krankengeld und übersandte der Versicherten am 17. Januar 2017 ein Merkblatt "Krankengeld". Darin hieß es u.a. unter der Überschrift "Meldung der Arbeitsunfähigkeit während der Krankengeldzahlung":