BSG - Beschluss vom 10.11.2020
B 3 KR 29/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 11.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 315/19
LSG Bayern, vom 17.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 315/19
SG München, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 322/16

Anspruch auf KrankengeldVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge einer Gehörsverletzung

BSG, Beschluss vom 10.11.2020 - Aktenzeichen B 3 KR 29/20 B

DRsp Nr. 2020/18499

Anspruch auf Krankengeld Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge einer Gehörsverletzung

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Mai 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Das LSG hat durch den angefochtenen Beschluss vom 11.5.2020 festgestellt, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG durch die fingierte Rücknahme der Berufung erledigt ist.