Anspruch auf Kriegsopferversorgung bei Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit
SG Hamburg, Urteil vom 30.11.2005 - Aktenzeichen S 30 V 4/03
DRsp Nr. 2008/9222
Anspruch auf Kriegsopferversorgung bei Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit
Wer durch sein Verhalten gegen die Werteordnung des Grundgesetzes mit insbesondere den Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freizügigkeit sowie das Rechtsstaatsprinzip verstößt und damit die Mindestgarantien für ein menschenwürdiges und von staatlicher Willkür freies Leben anderer missachtet ist unwürdig i.S. des § 1aBVG (hier: Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit durch den Dienst als Blockführer und Wachmann im Konzentrationslager). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]