1. Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Januar 2021 geändert.
Der Beklagte wird verpflichtet, für den Monat Mai 2018 den abschließenden Leistungsanspruch der Klägerin zu 1 auf 378,94 Euro, des Klägers zu 2 auf 338,94 Euro und der Klägerin zu 3 auf 132,63 Euro festzusetzen. Die Klägerin zu 1 hat für Mai 2018 98,49 Euro, der Kläger zu 2 88,11 Euro und die Klägerin zu 3 34,48 Euro an vorläufig gezahltem Arbeitslosengeld II bzw Sozialgeld zu erstatten.
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