BSG - Urteil vom 18.05.2022
B 7/14 AS 1/21 R
Normen:
SGB II § 20 Abs. 2 S. 1-2; SGB II § 20 Abs. 3; SGB II § 20 Abs. 4; SGB II § 21 Abs. 7 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II a.F. § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 41a Abs. 3 S. 1 Alt. 1 und Alt. 2; SGB II § 41a Abs. 5 S. 1; SGB II § 80 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 328 Abs. 2; SGB III § 328 Abs. 3; SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 96;
Fundstellen:
NZS 2023, 750
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 2055/18
SG Düsseldorf, vom 29.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 4322/16

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an die Übernahme der Kosten des Betriebsstroms für eine GasthermeKeine Beschränkung des Streitgegenstandes auf Bedarfe für Unterkunft und HeizungAnforderungen an den Eintritt der Fiktionswirkung des § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II

BSG, Urteil vom 18.05.2022 - Aktenzeichen B 7/14 AS 1/21 R

DRsp Nr. 2022/12537

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an die Übernahme der Kosten des Betriebsstroms für eine Gastherme Keine Beschränkung des Streitgegenstandes auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung Anforderungen an den Eintritt der Fiktionswirkung des § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II

1. Der Fiktion einer abschließenden Festsetzung des Leistungsanspruchs durch Zeitablauf steht nicht entgegen, dass Klage gegen die Höhe des vorläufig bewilligten Arbeitslosengeldes II erhoben worden ist. 2. Die infolge Zeitablaufs als abschließende Festsetzung geltende Bewilligung von Arbeitslosengeld II bleibt Gegenstand des Klageverfahrens, in dem der vorläufige Bewilligungsbescheid angefochten war.

1. Die Einbeziehung der endgültigen Festsetzung bzw. abschließenden Entscheidung durch Verwaltungsakt in den laufenden Rechtsstreit über die Höhe der vorläufigen Leistung gilt auch dann, wenn die abschließende Bestimmung des Leistungsanspruchs über § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II durch bloßen Zeitablauf eingetreten ist. 2. Der Eintritt der Fiktionswirkung wird durch die Klageerhebung bereits gegen die vorläufige Bewilligung nicht gehindert. 3. Der Betriebsstrom einer Gastherme kann einen Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung auslösen.