BSG - Urteil vom 28.08.2018
B 8 SO 31/16 R
Normen:
SGG § 86; SGG § 96 Abs. 1; SGB XII § 44 Abs. 3 S. 1; SGB X § 50 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2019, 559
Vorinstanzen:
SG Neubrandenburg, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SO 1/13

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIEinbeziehung von Aufhebungs-, Erstattungs- und Aufrechnungsbescheiden in ein bereits anhängiges Widerspruchsverfahren

BSG, Urteil vom 28.08.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 31/16 R

DRsp Nr. 2018/18539

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Einbeziehung von Aufhebungs-, Erstattungs- und Aufrechnungsbescheiden in ein bereits anhängiges Widerspruchsverfahren

1. Die Regelung über eine Erstattungsforderung, die zugleich mit der teilweisen Aufhebung einer Bewilligung geltend gemacht wird, ist in das Widerspruchsverfahren gegen die Aufhebungsverfügung einzubeziehen. 2. Eine Entscheidung über die Aufrechnung einer Leistung bis auf das Unerlässliche mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung wird nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 28. April 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit der Kläger sich gegen die im Bescheid vom 5. September 2012 erklärte Aufrechnung wendet.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 86; SGG § 96 Abs. 1; SGB XII § 44 Abs. 3 S. 1; SGB X § 50 Abs. 1;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen zwei Erstattungsforderungen des Beklagten und eine zugleich erklärte Aufrechnung.