Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 4. Mai 2018 und die Bescheide des Beklagten vom 24. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2015 aufgehoben.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu erstatten.
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