BSG - Urteil vom 03.07.2020
B 8 SO 5/19 R
Normen:
SGB X § 31 S. 1; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1-2; SGB I § 44; SGB XII;
Fundstellen:
NJW 2021, 264
NZS 2021, 40
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 17.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 479/17
SG Dortmund, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 SO 506/15

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIKeine Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren bei einem als unzulässig zurückgewiesenen Widerspruch aufgrund der Ablehnung einer Verzinsung

BSG, Urteil vom 03.07.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 5/19 R

DRsp Nr. 2020/13608

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Keine Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren bei einem als unzulässig zurückgewiesenen Widerspruch aufgrund der Ablehnung einer Verzinsung

Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Vorverfahrens, wenn der Widerspruch gegen einen Änderungsbescheid nach dem SGB XII vollständig als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 31 S. 1; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1-2; SGB I § 44; SGB XII;

Gründe:

I

Im Streit ist die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Vorverfahrens.