Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuchs (SGB XII) - Sozialhilfe - für die Zeit von Juli 2009 bis April 2014.
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