LSG Hessen - Beschluss vom 17.09.2019
L 4 SO 63/13
Normen:
SGB XII § 2 Abs. 1; SGB XII § 19 Abs. 2; SGB XII § 41; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 90 Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8 und Nr. 9; BGB § 398; BGB § 488 Abs. 1; BGB § 891; StGB § 266 Abs. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 25.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SO 203/09

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIKeine Hilfebedürftigkeit bei Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts aus Einkommen und VermögenVorliegen einer Kontovollmacht über ein auf den Namen eines Angehörigen geführtes KontoVerwertbarkeit von Immobilieneigentum beim Bestehen eines Treuhandverhältnisses unter nahen AngehörigenAnforderungen an das Vorliegen einer Darlehensabrede

LSG Hessen, Beschluss vom 17.09.2019 - Aktenzeichen L 4 SO 63/13

DRsp Nr. 2020/5803

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Keine Hilfebedürftigkeit bei Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts aus Einkommen und Vermögen Vorliegen einer Kontovollmacht über ein auf den Namen eines Angehörigen geführtes Konto Verwertbarkeit von Immobilieneigentum beim Bestehen eines Treuhandverhältnisses unter nahen Angehörigen Anforderungen an das Vorliegen einer Darlehensabrede

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 2 Abs. 1; SGB XII § 19 Abs. 2; SGB XII § 41; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 90 Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8 und Nr. 9; BGB § 398; BGB § 488 Abs. 1; BGB § 891; StGB § 266 Abs. 1 Alt. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuchs (SGB XII) - Sozialhilfe - für die Zeit von Juli 2009 bis April 2014.