Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit ist noch die Erstattung von 76 Euro für den Ersatz von Brillengläsern für eine Fernbrille.
Der Kläger ist 1943 geboren und bezieht ergänzend zu seiner Altersrente und unregelmäßig anfallenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
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