BSG - Urteil vom 18.07.2019
B 8 SO 13/18 R
Normen:
SGB XII § 31 Abs. 1 Nr. 3; SGB XII § 31 Abs. 3; SGB XII § 37 Abs. 1; SGB XII § 42 Nr. 2; SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
NZS 2019, 916
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 2037/17
SG Reutlingen, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 717/15

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIKeine Übernahme der Kosten für eine BrillenreparaturAnforderungen an eine Abgrenzung von Reparatur und Neuanschaffung

BSG, Urteil vom 18.07.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 13/18 R

DRsp Nr. 2019/14259

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Keine Übernahme der Kosten für eine Brillenreparatur Anforderungen an eine Abgrenzung von Reparatur und Neuanschaffung

Die Kosten für den Ersatz von Brillengläsern sind dann keine Reparaturkosten, sondern als Neuanschaffung aus dem Regelsatz zu zahlen, wenn der Austausch wesentlich ursächlich wegen einer Änderung der Sehstärke erfolgt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 31 Abs. 1 Nr. 3; SGB XII § 31 Abs. 3; SGB XII § 37 Abs. 1; SGB XII § 42 Nr. 2; SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;

Gründe:

I

Im Streit ist noch die Erstattung von 76 Euro für den Ersatz von Brillengläsern für eine Fernbrille.

Der Kläger ist 1943 geboren und bezieht ergänzend zu seiner Altersrente und unregelmäßig anfallenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).