Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Juni 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin - als Rechtsnachfolgerin der Frau H. (im Folgenden: Hilfeempfängerin) - begehrt von der Beklagten die Übernahme ungedeckter Kosten für die stationäre Pflege vom 1. Februar 2012 bis zum 2. März 2013.
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